Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Wasserhelden“. Die Kurzbezeichnung lautet „SV Wasserhelden“. Der SV Wasserhelden wurde am 13.03.2020 gegründet. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und somit den Zusatz „e.V.“ tragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erftstadt.


 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung und Ausübung von Bewegung im Wasser und somit eine Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Durch verschiedene Angebote im Wasser sollen Babys und Kleinkinder frühzeitig in ihrer Entwicklung durch das Element Wasser gefördert werden. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen das Schwimmen erlernen und zu lebenslangem Sporttreiben motiviert werden. Zudem sollen Menschen mit Beeinträchtigungen individuell im Bewegungsraum Wasser gefördert werden.
    Diese Angebote sollen von dem Verein als Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport sowie ggfs. mit einer Leistungsorientierung, auch in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten und weiteren Betreuungseinrichtungen, wie zum Beispiel Wohngruppen für Menschen mit Beeinträchtigungen, durchgeführt werden.
  2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 


§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Gliederung 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung, gegründet werden.

 

 

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

           a )Kindern und jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Jugend des Vereins); 

           b) Erwachsenen Mitgliedern vom vollendeten 18. Lebensjahr an (ordentliche Mitglieder). 

 

 

§6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch einen „Aufnahmeantrag“ schriftlich zu beantragen. Anträge Minderjähriger sind durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in auszuführen. 
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt sie schriftlich mit.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
    a) Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum 30.06. und 31.12. zulässig.  
    b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
           - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
           - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins ode
           - wegen groben unsportlichen Verhaltens
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.

 

 

§7 Beiträge

  1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern erheben: 
    a) Aufnahmegebühren,
    b) Grundbeiträge/Jahresbeiträge,
    c) Kursgebühren.
  2. Die Höhe der Gebühren und Beiträge und dessen Fälligkeiten werden vom Vorstand festgesetzt und sind nach Aufforderung zu zahlen.
  3. Die Gründungsmitglieder zahlen keine Beiträge.

 

 

§8 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26 lit.a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§9 Organe

Die Organe des Vereins sind 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzende
    - der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzende
    - der Kassenwartin/dem Kassenwart
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/ ihres Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Satzungsänderungen können durch den Vorstand beschlossen werden.
  4. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Weg oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  5. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: 
    - Die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
    - Die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzend
    - Die Kassenwartin/der Kassenwart
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§11 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig. 

 

 

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
     

 

§13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitglieder

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Antrag und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge

 

 

§14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

 

 

§15 Datenschutzerklärung

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 

 

 

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im §16 Abs. 3 S. 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte zur Abwicklung der Vereinsauflösung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Hospizverein Erftstadt e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.05.2020 beschlossen worden. 

 

 

Stand 14.05.2020

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