§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Wasserhelden“. Die Kurzbezeichnung lautet „SV Wasserhelden“. Der SV Wasserhelden wurde am 13.03.2020 gegründet.
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Erftstadt.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung und Ausübung von Bewegung im Wasser und somit eine Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Durch verschiedene Angebote im Wasser sollen Babys und Kleinkinder frühzeitig in ihrer Entwicklung durch das Element Wasser gefördert werden. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen das Schwimmen erlernen und zu lebenslangem Sporttreiben motiviert werden. Zudem sollen Menschen mit Beeinträchtigungen individuell im Bewegungsraum Wasser gefördert werden. Diese Angebote sollen von dem Verein als Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport sowie ggfs. mit einer Leistungsorientierung, auch in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten und weiteren Betreuungseinrichtungen, wie zum Beispiel Wohngruppen für Menschen mit Beeinträchtigungen, durchgeführt werden.
  2. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen, gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z.B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung, gegründet werden.

§5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus: 

a. Kindern und jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Jugend des Vereins);

b.  Erwachsenen Mitgliedern vom vollendeten 18. Lebensjahr an (ordentliche Mitglieder).

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch einen „Aufnahmeantrag“ schriftlich zu beantragen. Anträge Minderjähriger sind durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in auszuführen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt sie schriftlich mit.

3. Der Verein kann von seinen Mitgliedern erheben:

a. Aufnahmegebühren,

b. Grundbeiträge/Monatsbeiträge/Jahresbeiträge,

c. Kursgebühren.

4. Die Höhe der Gebühren und Beiträge und dessen Fälligkeiten werden vom Vorstand festgesetzt und sind nach Aufforderung zu zahlen; die Gründungsmitglieder zahlen keine Beiträge.

5. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet; der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. 

a. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum 30.06. und 31.12. zulässig.

b. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.

c. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als sechs Monate im Rückstand befindet und diesen trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat; in der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

§ 6 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26 lit.a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind 

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Die Wahl kann auch in Form einer Blockwahl vorgenommen werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden; der Vorstand ist auch berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Die Tätigkeiten des Vorstandes können, auch in Form von pauschale Aufwandsentschädigungen angemessen vergütet werden. Dies betrifft sowohl die Tätigkeit als Vorstand als auch andere Tätigkeiten für den Verein. Über die jeweiligen Modalitäten der Vergütung beschließt der Vorstand ohne Beteiligung des jeweils betroffenen Vorstandsmitgliedes.
  7. Satzungsänderungen können durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; spätestens alle fünf Jahre soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder mit einfacher E-Mail-Nachricht unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest; Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gesandt wurde.
  4. Der Vorstand kann bei der Einladung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch als rein virtuelle Mitgliederversammlung ohne physischen Versammlungsort stattfinden. Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    - Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    - Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferin/des Kassenprüfers - Die Entlastung und Wahl des Vorstandes
    - Die Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    - Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
    - Beschlussfassung über Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet; auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand anzubringen, danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Hospizverein Erftstadt e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand 09.02.2024

 

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